Wir haben Regeln
Um das Zusammenleben am Lyzeum ordnungsgemäß steuern zu können, wurde ein Regelwerk, die sogenannten „Statuten für das königlich bayer. Lyzeum in Passau“ verabschiedet. Diese lagen jedoch nicht sofort mit Gründung der Hochschule vor. Sie wurden erst nach einhergehender Prüfung und Genehmigung zu Beginn des Sommersemesters im Jahr 1834 publiziert.
Mit dem Druck der Statuten wurde die in Passau angesiedelte Druckerei Ambrosius beauftragt.
Ab dem 4. November 1834 wurde jeden Kandidaten bei seiner Immatrikulation ein Exemplar des Regelwerks ausgehändigt. Zusätzlich wurden sie zu Beginn des neuen Studienjahres, welches immer im Wintersemester begann, in der Passauer Studienkirche durch den Rektor der Hochschule vorgetragen.
Die Statuten umfassen 20 Seiten und enthalten 58 Paragraphen mit zum Teil streng sittlichen Vorgaben und Verboten. Das Dokument ist untergliedert in 3 Teilbereiche welche jeweils unterschiedliche Schwerpunkte des Lebens am Lyzeum betrachten.
Der erste Teil betrifft die Aufnahme von neuen Kandidaten und enthält die ersten 14 Paragraphen. Damit ein Kandidat aufgenommen werden konnte, musste sich dieser persönlich beim Rektor der Hochschule immatrikulieren (§ 1) und eine Matrikel-Gebühr in Höhe von 1fl. (Gulden) 12kr. (Kreuzer) bezahlen, welche jährlich erneuert werden musste (§ 7). Zudem waren das Gymnasial-Absolutorium, welches an einem Vaterländischen Gymnasium abgelegt sein musste und ein Zeugnis über das bisherige sittliche Wohlbefinden vorzulegen (§ 2 und § 3). Die Wohnungen und Kosthäuser in denen ein Studierender lebt und sein Essen zu sich nehmen, mussten vom Rektor des Lyzeums und vom königlichen Regierungs-Kommissär genehmigt werden (§ 10). Versäumte es ein Kandidat regelmäßig in den Vorlesungen teilzunehmen, zog dies eine Exmatrikulation mit sich (§ 11).
Abschnitt zwei befasst sich mit der intellektuellen Bildung der Studierenden und umfasst die Paragraphen 15 bis 23. Hier wird vor allem der Ablauf des Studiums festgelegt, welche Vorlesungen die Teilnehmer der Philosophischen und der Theologischen Sektion zu besuchen hatten (§ 17 - § 20). Vor allem für die Kandidaten im Philosophischen Kurs war sehr genau festgehalten in welchen Semester sie welche Vorlesung hören durften (§ 18). Jeder hatte einen ihm fest zugeteilten Platz zu Beginn des Semesters erhalten und musste diesen in jeder Vorlesung einnehmen. Wer nicht am seinem Platze saß, wurde als abwesend betrachtet (§ 23). Am Ende jedes Semesters, wurden Kandidaten in den von ihnen belegten Fächern geprüft (§ 29), zudem fanden auch während des Semesters kleinere Prüfungen statt (§ 27). Die Jahrgangsbesten erhielten Preis-Diplome und die Möglichkeit sich für ein Stipendium zu bewerben (§ 30).
Der letzte Teil enthielt Verordnungen, welche die moralische Bildung der Kandidaten regeln sollten. Besonders dieser Abschnitt enthält zahlreiche Auflagen und Verbote wie Studierende am Passauer Lyzeum ihre Freizeit zu gestalten hatten. Kandidaten hatten sich täglich morgens zum Gottesdienst in der Studienkirche einzufinden (§ 34). Untersagt wurden den Studierenden unter anderem:
- der Eintritt in eine Verbindung ohne Kenntnis des Rektors (§ 40)
- eine Beziehung zu mit dem anderen Geschlecht zu führen (§ 41)
- die Lektüre sittenverderblicher Bücher (§ 41)
- der Besuch von Wirts-, Gast- und Bräuhäusern (§ 43)
- die Zusammenkunft in Wohnungen der Studierenden und das veranstalten Saufgelagen (§ 45)
- das Tabakrauchen, das Tragen von bestimmten Bärten, und besonders auffallende Kleidung (§ 55).
Die Bestrafung für diese Vergehen oblag dem Lyzeums-Rektor. Seine Maßnahmen reichten von Verweis, Hausarrest, einfacher und verschärfter Karzerstrafe bis zu Dimission und Exklusion (§ 56). Wird ein Kandidat mit Dimission bestraft wird ihm ein freiwilliger Austritt aus der Hochschule nahegelegt und dieses auf seinen Zeugnissen vermerkt (§ 58). Die schlimmste Strafe die ein Studierender zu dieser Zeit erhalten konnte war die Exklusion. Dies zieht eine automatische Exmatrikulation vom Lyzeum mit sich. Zudem hat der Beschuldigte sein Recht verwirkt an einer Hochschule im Inland studieren zu können. Und zudem wird ihm anders als bei einer Dimission beim Abgang kein Zeugnis ausgehändigt. Personen die mit Dimission bzw. Exklusion bestraft wurden, waren den übrigen Lyzeen, sowie den akademischen Senaten zu melden (§ 58).